Gewässerausbau

Unter Gewässerausbau versteht man „die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer“ (§ 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz). Der Gewässerausbau zielt auf die Veränderung der Linienführung, des Gefälles oder des Querschnitts eines Gewässers ab und fällt in den Bereich des Wasserbaus. Er kann bei Flüssen durch Längswerke (Deckwerk, Leitwerk) parallel zur Strömungsrichtung erfolgen oder durch Querbauwerke (Buhne, Schwelle, Absturz, Querverbau). Gewässerausbau ist genehmigungspflichtig, im Rahmen einer Planfeststellung muss unter anderem auch die Umweltverträglichkeit geprüft werden. Gewässerausbau hat heute viel mit der Schaffung, Erhaltung oder Wiederherstellung naturnaher und ökologisch gestalteter aquatischer Lebensräume zu tun. Die ökologische Wertsteigerung eines Fließgewässers kann sich beispielsweise durch den Einbau von Fischaufstiegsanlagen und Sohlgleiten, durch den Wiederanschluss von Altarmen und Flussschleifen, durch die Reduzierung der Fließgeschwindigkeit verbunden mit geringerer Geschiebe- und Sandfracht oder durch Renaturierungsmaßnahmen ergeben. Bloße Querschnittsvergrößerungen oder Begradigungen von Fließgewässern, wie sie früher gängig waren, gelten heute als nicht mehr zeitgemäß. Zum Gewässerausbau können auch Umgestaltungen des Ufers und die Anpflanzung standortgerechter und möglichst in Vorpommern heimischer Vegetation gehören. Auch die Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs, Hochwasserschutz (Hochwasserrückhaltebecken, Deichbau) oder Erosionsschutz in Gebirgsregionen sind Themen, mit denen sich der Gewässerausbau zu befassen hat. Gewässerausbau ist großenteils Aufgabe der öffentlichen Hand und unterliegt dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. dem Wasserstraßengesetz.

Privater und wirtschaftlicher Gewässerausbau kann verschiedene Interessen haben. Zum einen kann das Motiv darin liegen, dass das Gewässer die gewünschte Nutzung eines Grundstücks behindert, so dass es umverlegt oder sogar verrohrt werden soll. Aber auch umweltrelevante Gründe können vorliegen, wenn etwa ökologisch wertvolle Grundwasserteiche errichtet oder Bäche naturnäher gestaltet werden sollen.

Zu trennen ist der Gewässerausbau von der Gewässerunterhaltung. Die hierbei anfallenden Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen oder rein gestalterischen Eingriffe sind von geringem Umfang und genehmigungsfrei.